Lehrgänge

Vorbereitungslehrgänge

 auf die Fischerprüfung


Verordnung über die Fischerprüfung

                                                           Vom 26. November 1997 zuletzt geändert am 26. Mai 2014

                                                                                    (Auszüge aus dieser Verordnung)

1. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil mit schriftlichen Fragen und einem praktischen Teil.

2. Die schriftlichen Fragen erstrecken sich auf folgende Gebiete:

     1. Allgemeine Fischkunde

     2. Spezielle Fischkunde

     3. Gewässerkunde und Fischhege

     4. Natur- und Tierschutz

     5. Gerätekunde

     6. Gesetzeskunde

3. Im theoretischen Teil bekommt Jeder Prüfling Fragebögen mit 60 Fragen aus den vorgenannten Fachgebieten. Für die                   

     Beantwortung der Fragen sind höchstens sechzig Minuten vorgesehen.

4. Im praktischen Teil muss eine der zehn Angelgeräte für den entsprechenden Zielfisch mit dem waidgerechten Zubehör      

    zusammengebaut werden.

5. Im praktischen Teil ist eine ausreichende Artenkenntnis der in NRW vorkommenden Fische, Neunaugen und Krebse nachzuweisen.

    Aus den 49 Bildtafeln der aufgeführten Arten, sind sechs Tafeln zu ziehen und dem Prüfer mit richtigem Namen zu nennen.

    Der praktischen Teil darf nicht länger als 15 Minuten dauern.

§ 6  Die Prüfung darf insgesamt nur für bestanden erklärt werden, wenn im theoretischen Teil mindestens 45 Fragen - davon

       mindestens sechs aus jedem Fachgebiet -  richtig beantwortet sind.

       Im praktischen Teil sind mindestens vier der sechs Bildtafeln richtig zu benennen. Bei dem Zusammenbau der Ruten sind

       mindestens 25 der 28 möglichen Punkte zu erreichen.

§ 8 Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, wird ihm ein Prüfungszeugnis ausgehändigt. Mit diesem Zeugnis und einem Lichtbild kann

      er bei seiner Gemeinde (Rathaus ; Bürgerbüro usw.) den Fischereischein ausstellen lassen.

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